Zeithonorar

 

Neben der Abrechnung nach dem Rechtsanwalts-vergütungsgesetz (RVG) stellt die Vereinbarung eines Zeithonorars - mit der Ausnahme von arbeitsrecht-lichen Angelegenheiten -  die zweite Säule der anwalt-lichen Vergütung dar.

Bei einer solchen Vereinbarung wird ausschließlich die Zeit vergütet, die wir für die Bearbeitung Ihrer Angelegenheiten verwenden. Mit der Zusendung un-serer Kostennote erhalten Sie auch eine Aufstellung über unsere Tätigkeiten für Sie und die dazu von uns aufgewandte Zeit. Daher ist das Zeithonorar im Gegensatz zu der Vereinbarung eines Pauschalhonorars oder der Abrechnung nach dem RVG die für Sie zeitlich am einfachsten nachzuvollziehende Gegenleistung. 

Aus diesem Grund bevorzugen wir  für die meisten unserer Mandate die Vereinbarung eines Zeithonorars. Es stellt für Sie die wirtschaftlichste Honorierung unserer Beratungs- und Vertretungsleistung dar, da es dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung am ehesten gerecht wird.

 

Die Höhe unseres Stundensatzes hängt von Ihrer konkreten Angelegenheit ab. Wir berücksichtigen dabei die Schwierigkeit Ihrer Angelegenheit und die mit der Interessenvertretung verbundenen Haftungsrisiken für unsere Kanzlei. Unsere Stundensätze liegen zwischen 190 EUR und 250,00 EUR zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer und Nebenkosten wie z.B. Fahrtkosten.

Sie haben noch Fragen oder möchten gern dazu einen Termin vereinbaren?

Rufen Sie uns an unter

+49 (0) 9574/ 654 75 - 0 

oder schreiben Sie uns eine E-Mail an
kanzlei@rae-benecke.de
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